1. Für alle von AKH erteilten Aufträge und Lieferabrufe gelten ausschließlich die folgenden Einkaufsbedingungen. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf die nachfolgenden Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird, sofern sie dem Lieferanten bei einem früheren von AKH bestätigten Auftrag zugegangen sind.
2. Abweichende Bestimmungen des Lieferanten, die AKH nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat, sind für AKH unverbindlich, auch wenn AKH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Auch aus der vorbehaltlosen Annahme der Lieferung oder Abnahme der Leistung oder Zahlung des Entgelts, folgt keine Anerkennung abweichender oder ergänzender Bedingungen des Lieferanten.
3. Nachstehende Bedingungen gelten auch für Geschäfte, die über Vertreter oder Händler des Lieferanten mit AKH abgeschlossen wurden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
1. Die Ausarbeitung und Erstellung von Angeboten, Voranschlägen etc. ist für AKH kostenfrei und verpflichtet AKH nicht zur Auftragserteilung. Der Lieferant hat sich in seinem Angebot an die Anfrage von AKH zu halten. Hat der Lieferant eine technisch oder wirtschaftlich günstigere Lösung, bietet er diese AKH zusätzlich an.
2. Die Bestellungen von AKH sind nur dann verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben wurden. Mündliche Bestellungen sind nur dann wirksam, wenn sie von AKH schriftlich innerhalb von 1 Woche bestätigt wurden.
3. Auftragserteilung, Abruf und Bestelländerungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen ab Eingang des Auftrags, des Abrufs oder der Änderung vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen und zwar einschließlich des von AKH vorgegebenen Liefertermins (Auftragsbestätigung). Geht AKH innerhalb der vorgenannten Frist keine Auftragsbestätigung zu, behält sich AKH vor, die Auftragserteilung zu widerrufen oder von einem bereits abgeschlossen Vertrag ohne Kostenübernahme zurückzutreten.
4. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, ist AKH hieran nur gebunden, wenn AKH der Abweichung schriftlich zugestimmt hat.
1. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von AKH angegebenen Empfangsstelle an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen kommt es auf deren Abnahme an. Ist als Lieferbedingung nicht „Lieferung frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
2. AKH behält sich bei Abrufaufträgen die Bestimmung der einzelnen Lieferabrufe und der Abruftermine für die Teillieferungen vor.
3. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine bedarf es zur Geltendmachung des AKH hieraus entstehenden Schadens keiner Inverzugsetzung des Lieferanten, außerdem ist AKH in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Sobald der Lieferant erkennt, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung AKH schriftlich mitzuteilen. Durch diese Anzeige entfällt der Verzug nicht. Auch werden die Rechte von AKH wegen verspäteter unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung oder Leistung durch die Anzeige nicht berührt.
1. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, mit dem Eingang bei der von AKH angegebenen Empfangsstelle über.
2. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit AKH keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung frei Empfänger kann AKH ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.
3. Jede Lieferung ist mit Packzettel oder Lieferschein mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit den selben Angaben sofort anzuzeigen.
4. Für die Preisstellung ist nur das bei der Warenannahme von AKH oder der vereinbarten Empfangsstelle festgestellte Gewicht bzw. die dort festgestellte Stückzahl maßgebend. 5. Die Lieferungen sind durch AKH transportversichert. Der Lieferant hat den Spediteuren SVS/RVS-Verbot zu erteilen. Eventuelle SVS/RVS-Prämien trägt der Lieferant.
1. AKH ist dazu berechtigt, jederzeit eigene Audits (System- und/oder Prozessaudits) in allen betroffenen Bereichen des Lieferanten durchzuführen. Berechtigte Belange, insbesondere Geheimhaltungsinteressen des Lieferanten werden dabei berücksichtigt. Ein solches Audit wird dem Lieferanten rechtzeitig angekündigt. Falls erforderlich, werden gemeinsam mit dem Lieferanten Audits bei Sublieferanten durchgeführt.
2. Der Lieferant stellt eine ausreichende Waren- und Ausgangskontrolle sicher und händigt AKH auf Anforderung die Prüf- und Warenausgangskontroll-Protokolle aus. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die jeweiligen AKH-Untersuchungsmethoden.
In Rechnungen sind die Bestellkennzeichnen sowie die Nummern der einzelnen Positionen anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind die Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.
1. Der in der Bestellung von AKH ausgewiesene Preis ist bindend. Die vereinbarten Preise sind grundsätzlich in Euro zuzüglich der ggf. jeweils für das Lieferland gültigen Mehrwertsteuer anzugeben.
2. Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Bei Abnahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
3. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Lieferant Materialatteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn AKH aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückbehält; im letztgenannten Fall beginnt die Zahlungsfrist nach vollständiger Beseitigung der Mängel. 4. Die Bezahlung des Kaufpreises stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Mängelrügen oder sonstiger aus der Lieferung oder Leistung resultierender Ansprüche dar.
1. AKH wird die bei ihr oder der vereinbarten Empfangsstelle eingehenden Waren nach Gefahrenübergang innerhalb angemessener Frist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges, üblicherweise in der Form von Stichprobenprüfungen, auf etwaige offenkundige Sachmängel prüfen. Die Rüge von Mängeln ist rechtzeitig, sofern sie bei offenkundigen Mängeln innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Gefahrübergang, oder bei versteckten Mängeln innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab ihrer Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
2. Mängelrügen berechtigen AKH, die Begleichung der Rechnung zurückzustellen, bis die vollständige Klärung erfolgt ist und berechtigen AKH außerdem, nach diesem Zeitraum den Skontoabzug nach Maßgabe von Absatz VII, Ziff. 2 und 3 vorzunehmen.
3. Bei Mängeln, Falschlieferung oder Mengenabweichungen stehen AKH die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist erst mit Gefahrübergang beginnt und dass bei Lieferungen an Orte, an denen AKH Aufträge außerhalb seines Werkes ausführt, die Gewährleistungsfrist erst mit der Abnahme durch den Auftraggeber von AKH beginnt. Im letztgenannten Fall endet die Gewährleistungsfrist spätestens 2 Jahre nach dem Gefahrübergang. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Soweit bei diesen Stichproben Mängel festzustellen waren, stehen AKH die gesetzlichen Rechte nach deutschem Recht im Hinblick auf die gesamte Lieferung uneingeschränkt zu.
4. Eine Nacherfüllung gilt nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
5. Soweit mangelhafte Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs von AKH vor ihrer Entdeckung an einen anderen Ort verbracht worden sind, trägt der Lieferant im Falle der Nacherfüllung oder der Rückabwicklung des Vertrages auf Grund Rücktritts auch die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die zusätzlich dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort verbracht worden ist.
6. Der Lieferant trägt die Kosten und die Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden bzw. Produktfehler bzw. Mangel verantwortlich ist, ist er verpflichtet, AKH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Im Rahmen dieser Pflicht ist der Lieferant weiter verpflichtet, AKH etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von AKH durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufaktion wird AKH den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
2. Die Dokumentationspflicht für die Herstellung, Zusammensetzung etc. der gelieferten Ware trifft den Lieferanten. Er ist auch verpflichtet, AKH bei der Formulierung von Anwendungshinweisen, Hinweisen für Notfälle etc., insbesondere gegenüber dem Endkunden, zu unterstützen.
3. Für Personenschäden haftet der Auftragsnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Für Sachschäden haftet der Auftragsnehmer bis in Höhe von:1.000.000 EURO sowie hieraus resultierende Folgeschäden auf Basis gesetzlicher Haftpflicht. Vorstehende Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Durch den Abschluss der Haftpflichtversicherung wird der Umfang der Haftung des Lieferanten nicht eingeschränkt. Wird der Nachweis des Abschlusses oder des Fortbestandes der Haftpflichtversicherung nicht innerhalb angemessener Frist geführt, ist AKH berechtigt, die Vertragsbeziehung zu kündigen und Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
2. Wird AKH von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, AKH auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungs-verpflichtung erstreckt sich auf alle Aufwendungen, die AKH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.AKH ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Sollte der Dritte AKH gerichtlich in Anspruch nehmen, so wird AKH den Rechtsstreit nur auf Weisung und Kosten des Lieferanten führen. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten gem. Abs. X, Ziff. 2. bezieht sich auch auf die Kosten des Rechtsstreits.
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung von AKH unzulässig und berechtigt AKH, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.
1. Soweit AKH Teile/Produkte/Wirkstoffe dem Lieferanten beistellt (Materialbeistellung), behält sich AKH hieran das Eigentum vor. Die Verarbeitung und/oder Umbildung durch den Lieferanten erfolgt stets im Auftrag von AKH, ohne dass AKH hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware von AKH mit anderen, AKH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, wird AKH entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturawertes der Ware von AKH zum Netto-Fakturawert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer an der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche von AKH dient. Dasselbe gilt im Falle der Verbindung oder Vermischung mit anderen, AKH nicht gehörenden Waren. Der Lieferant verwahrt die Vorbehaltsware für AKH unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
2. Materialbeistellungen sind unentgeltlich getrennt von sonstigen Waren zu lagern und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für die Aufträge von AKH zulässig.
3. Über Materialbeistellungen ist unverzüglich nach Produktion eine schriftliche Materialabrechnung an AKH zu übermitteln. Der Lieferant haftet für die Beschädigung oder den Verlust der Materialbeistellungen unter Berücksichtigung der vereinbarten oder üblichen Schwundrate auch ohne eigenes Verschulden. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.
4. Ist nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, ein Eigentumsvorbehalt unzulässig, stehen AKH die dort zulässigen Sicherungsrechte zu. Der Lieferant ist verpflichtet, AKH auch auf die Maßnahmen hinzuweisen, die AKH zum Schutz dieser Rechte ergreifen muss. Der Lieferant wird AKH bei der Durchführung dieser Maßnahmen unterstützen. Machen Dritte Rechte an der Ware von AKH geltend, ist AKH sofort schriftlich zu verständigen. AKH ist berechtigt, etwaige auf Grund ausländischen Landesrechts notwendigen Registrierungen auf Grund des Eigentumsvorbehalts von AKH vorzunehmen.
5. Von AKH überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung von AKH weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Ferner ist der Lieferant verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände zum Neuwert auf seine Kosten angemessen zu versichern. Vorbehaltlich weitergehender Rechte ist AKH berechtigt, die Herausgabe der Gegenstände zu verlangen, wenn der Lieferant eine der vorgenannten Pflichten verletzt.
6. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Formen, Modelle, Profile, Normblätter, Druckvorlagen und Lehren sowie alle sonstigen von AKH erlangten Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von AKH offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. Die vorgenannten Gegenstände bleiben das Eigentum von AKH. Auf jederzeit zulässiges Verlangen von AKH sind sie auf Kosten des Lieferanten an AKH zurückzusenden.
1. Der Lieferant darf seine Ansprüche gegen AKH nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AKH abtreten; dies gilt auch für Factoring.
2. Für Abtretungen, die auf Grund eines vom Lieferanten mit seinem Vorlieferanten vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgen, gilt die Zustimmung von AKH als von vornherein erteilt mit der Maßgabe, dass AKH eine Aufrechnung auch mit nach Anzeige der Abtretung erworbener Gegenforderungen gestattet ist. Im Übrigen bleibt § 354 a HGB hiervon unberührt.
3. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und die Erklärung der Aufrechnung durch den Lieferanten sind ausgeschlossen, soweit der Gegenanspruch nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligten. Er wird immer Übrigen Verantwortungen für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetzte beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Verstößt der Auftragsnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtung, so ist der Besteller unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom vertrag zurückzutreten oder den vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach furchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.
Die Vertragserfüllung seitens des Bestellers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Homberg/Efze.
2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen AKH und dem Lieferanten findet ausschließlich Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die das INCOTERMS finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit sie nicht diesen Bestimmungen oder schriftlichen Vereinbarungen widersprechen.
3. AKH speichert Daten der Lieferanten von AKH im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gem. Bundesdatenschutzgesetz.